Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der COMPLIES B.V.
Die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, nachfolgend „Bedingungen“ genannt, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Complies B.V., mit satzungsmäßigem Sitz in Tynaarlo, nachfolgend Complies genannt, hinterlegt bei der Handelskammer in Meppel unter der Nummer 02049841.
Artikel 1. Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Angebote und Verträge zwischen Complies und dem Abnehmer sowie für die daraus entstehenden Verpflichtungen.
1.2 Unter „Abnehmer“ wird in diesen Bedingungen der Auftraggeber verstanden, oder jede Person, die mit Complies einen Vertrag abschließt oder abschließen möchte, oder für die Complies ein Angebot macht oder eine Lieferung oder Leistung erbringt, sowie deren Rechtsnachfolger.
1.3 Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Bedingungen aus welchem Grund auch immer ungültig oder unanwendbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Im Falle der Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen sind die Parteien durch Regelungen gebunden, die dem Sinn möglichst nahekommen und nicht nichtig sind.
1.4 Einkaufs- oder andere Bedingungen des Abnehmers werden ausdrücklich zurückgewiesen und gelten nicht für Verträge mit Complies.
Artikel 2. Angebote
2.1 Alle von Complies gemachten Angebote sind freibleibend.
2.2 Alle mit einem Angebot übergebenen Preislisten, Broschüren und sonstigen Daten sind für Complies nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Complies ist nicht verpflichtet, Detailangaben zu liefern, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart. Sämtliche (geistigen) Eigentumsrechte in Bezug auf die angebotenen/gezeigten und/oder demonstrierten Materialien/Daten bleiben in vollem Umfang vorbehalten.
2.3 Complies behält sich das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, per Nachnahme zu liefern oder Vorauszahlung zu verlangen.
Artikel 3. Vertrag
3.1 Ein Vertrag kommt zustande, nachdem Complies einen Auftrag schriftlich bestätigt hat oder mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat. Die Auftragsbestätigung gilt als zutreffend und vollständig, es sei denn, der Abnehmer legt innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich Widerspruch ein.
3.2 Hat Complies dem Abnehmer zuvor ein Angebot unterbreitet, kommt der Vertrag mit Eingang der Bestellung zustande.
3.3 Für Dienstleistungen/Lieferungen, bei denen aufgrund der Art und/oder des Umfangs keine Auftragsbestätigung versendet wird, gilt die Rechnung ebenfalls als Auftragsbestätigung, die als richtig und vollständig angesehen wird, es sei denn, der Abnehmer widerspricht unverzüglich.
3.4 Ergänzungen und Änderungen eines Vertrags sind für Complies nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
3.5 Complies ist berechtigt, zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags Dritte einzuschalten. Die Kosten werden dem Abnehmer entsprechend den Preisangaben weiterberechnet.
3.6 Alle technischen Anforderungen, die vom Abnehmer an die zu liefernden Waren gestellt werden und von den üblichen Standards abweichen, müssen bei Vertragsabschluss ausdrücklich gemeldet werden.
Artikel 3. Mehr- und Minderarbeit
3.1 Wenn der Abnehmer vor oder während der Ausführung Änderungen und/oder Ergänzungen wünscht, trägt er die zusätzlichen Kosten. Nur wenn die Änderung/Ergänzung schriftlich akzeptiert wurde, kommt sie zur Ausführung.
3.2 Ergibt sich bei der Endabrechnung, dass das Saldo von Mehr- und Minderarbeit zu einer Senkung des vereinbarten Preises führt, können wir zusätzlich Anspruch auf Ersatz des Gewinnentgangs in Höhe von mindestens 15 % dieser Senkung erheben.
Artikel 4. Preise
4.1 Alle Preisangaben erfolgen vorbehaltlich Änderungen.
4.2 Sofern nicht anders angegeben, gelten unsere Preise: a. basierend auf den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Kosten, b. basierend auf Lieferung ab unserem Unternehmen, Lager oder anderer Lagerstätte, c. exklusive Kosten für Installation, Inbetriebnahme oder Vorführungen, d. exklusive Mehrwertsteuer, Einfuhrzölle, andere Steuern, Abgaben und Rechte, e. angegeben in Euro: eventuelle Kursänderungen werden weiterberechnet, f. exklusive Kosten für Verpackung, Be- und Entladung, Transport und Versicherung.
4.3 Complies ist jederzeit berechtigt, ihre Preise zwischenzeitlich anzupassen, insbesondere im Falle einer Erhöhung einer oder mehrerer Kostenfaktoren, oder aufgrund von Umständen, die Complies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen wären, die jedoch zu einer anderen Preisgestaltung geführt hätten.
4.4 Complies wird im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des „Beschlusses über die Rücknahme von Weiß- und Braungut“ vom 21. April 1998 in ihren Preisen oder als separate Position auf der Rechnung eine Entsorgungsgebühr berechnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Entsorgungsgebühr in gleicher Weise an seine Abnehmer weiterzugeben und sicherzustellen, dass diese Pflicht ebenfalls an nachfolgende Abnehmer weitergegeben wird.
Artikel 5. Reklamationen und Rücksendungen
5.1 Der Abnehmer ist verpflichtet, die Verpackung sofort bei Lieferung und spätestens am folgenden Arbeitstag so umfassend wie möglich auf eventuelle Schäden und/oder Mängel zu prüfen. Festgestellte Schäden und/oder Mängel an der Verpackung sind, sofern sie bei der Lieferung festgestellt werden, auf dem Lieferschein, der Rechnung und/oder dem Frachtpapier zu vermerken.
5.2 Unbeschadet der Bestimmungen in 5.1 ist der Abnehmer verpflichtet, die gelieferten Waren so schnell wie möglich nach der Lieferung und so umfassend wie möglich auf Schäden und/oder Mängel zu prüfen. Festgestellte Schäden und/oder Mängel der gelieferten Waren sind, sofern sie bei der Lieferung festgestellt werden, auf dem Lieferschein, der Rechnung und/oder dem Frachtpapier zu vermerken und, sofern sie nicht bei der Lieferung festgestellt werden, sofort, spätestens jedoch innerhalb von 30 Werktagen nach der Lieferung, schriftlich an Complies zu melden.
5.3 Störungen und Mängel, die vernünftigerweise nicht innerhalb der in 5.2 genannten Frist festgestellt werden konnten, sind unverzüglich nach Feststellung und spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung der Waren schriftlich an Complies zu melden.
5.4 Reklamationen über Rechnungen sind ebenfalls schriftlich einzureichen und zwar innerhalb von 8 Werktagen nach Rechnungsdatum.
5.5 Nach Ablauf der in 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 genannten Fristen gilt die Lieferung und die Rechnung als genehmigt. Reklamationen werden dann von Complies nicht mehr bearbeitet.
5.6 Wenn und soweit die Reklamation von Complies für begründet erachtet wird, ist Complies ausschließlich verpflichtet, den/die Mangel/Mängel zu beheben oder die mangelhaften Waren nach Wahl von Complies zu ersetzen, ohne dass der Abnehmer darüber hinaus irgendeinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen kann.
5.7 Reklamationen entbinden den Abnehmer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Complies.
5.8 Der Abnehmer kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt einen Antrag auf Rücksendung stellen. Rücksendungen nach Ablauf dieser Frist von 14 Tagen nach Erhalt sind, im unbenutzten und ungeöffneten Zustand, nach Absprache eventuell möglich, wobei Complies in diesem Fall berechtigt ist, eine Wiedereinlagerungsgebühr zu berechnen. Diese Gebühr beträgt mindestens €12,50 und höchstens 10 % des Kaufwertes.
5.9 Rücksendungen sind nur nach vorheriger Zustimmung von Complies und unter den von Complies festgelegten Bedingungen zulässig. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Waren möglichst in der Originalverpackung zurückzusenden. Im Falle einer Reparatur oder eines Austauschs mangelhafter Waren ist der Abnehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten an eine von Complies anzugebende Adresse zurückzusenden.
Artikel 6. Zahlung/Verzug
6.1 Die Zahlung hat durch Überweisung auf ein von Complies angegebenes Bankkonto vor der Lieferung oder durch Barzahlung vor Übergabe der Waren bei Lieferung oder Abholung zu erfolgen.
6.2 Die Zahlung hat ohne Verrechnung oder Aussetzung, aus welchem Grund auch immer, zu erfolgen.
6.3 Alle Zahlungen des Abnehmers werden zunächst auf die geschuldete Zinsen und/oder (Inkasso-)Kosten und anschließend auf die ältesten offenen Rechnungen angerechnet.
6.4 Hat der Abnehmer Complies eine Einzugsermächtigung erteilt und wird ein eingezogener Betrag zurückgebucht, ist der Abnehmer verpflichtet, den betreffenden Rechnungsbetrag unverzüglich auf andere Weise an Complies zu zahlen.
6.5 Der Abnehmer gilt von Rechts wegen als in Verzug, und die (Rest-)Schuld wird sofort fällig, wenn: a. der Abnehmer irgendeine Verpflichtung aus dem Vertrag, insbesondere die Zahlung, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt; b. Complies berechtigten Grund zur Annahme hat, dass der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, und er einer schriftlichen Mahnung, sich innerhalb der darin gesetzten angemessenen Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu erklären, nicht nachkommt; c. der Abnehmer seinen eigenen Konkurs beantragt, für insolvent erklärt wird, seine Vermögenswerte abtritt, einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellt, auf ihn die gesetzlichen Regelungen zur Schuldensanierung natürlicher Personen angewendet werden oder eine Pfändung auf sein gesamtes oder einen Teil seines Vermögens gelegt wird und diese nicht innerhalb von 10 Tagen nach Pfändung aufgehoben wird; d. der Abnehmer sein Unternehmen ganz oder teilweise einstellt oder überträgt, einschließlich der Einbringung seines Unternehmens in eine zu gründende oder bereits bestehende Gesellschaft, oder er beschließt, den Zweck seines Unternehmens zu ändern oder es aufzulösen; e. im Falle des Todes, wenn der Abnehmer eine natürliche Person ist.
Artikel 7. Eigentumsübertragung, Gewährung/Übertragung von Rechten
7.1 An den Abnehmer gelieferte Waren bleiben Eigentum von Complies und gegebenenfalls zu gewährende oder zu übertragende Rechte bleiben Complies vorbehalten, solange der Abnehmer nicht vollständig die Gegenleistung erbracht hat, die er aus dem mit Complies geschlossenen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen schuldet.
7.2 Der Abnehmer ist verpflichtet, alle unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit der gebotenen Sorgfalt und erkennbar als Eigentum von Complies aufzubewahren und gegen alle üblichen Risiken zu versichern.
7.3 Complies ist jederzeit berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren beim Abnehmer oder dessen Besitzern abzuholen bzw. abholen zu lassen, falls der Abnehmer seine Verpflichtungen gegenüber Complies nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Abnehmer wird Complies auf erstes Verlangen jede erforderliche Mitwirkung gewähren und Zugang verschaffen.
7.4 Wenn Dritte beabsichtigen, Pfändungen auf Waren vorzunehmen, die dem Eigentumsvorbehalt von Complies unterliegen, oder wenn sie Rechte daran geltend machen oder begründen wollen, ist der Abnehmer verpflichtet, Complies hiervon unverzüglich zu informieren und den Dritten das Eigentumsrecht von Complies sofort kenntlich zu machen.
7.5 Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Zahlung sämtlicher Forderungen von Complies, gleich aus welchem Rechtsgrund, erwirbt Complies durch Entstehung der Forderung außerdem ein besitzloses Pfandrecht an allen Gegenständen, in denen die von ihr gelieferten Waren verarbeitet sind oder deren Bestandteil sie geworden sind. Der vom Abnehmer unterzeichnete Auftrag und die anschließende schriftliche Annahme durch Complies gelten als Privaturkunde im Sinne des Gesetzes.
Artikel 8. Lieferung
8.1 Angegebene Lieferfristen stellen keine verbindlichen Fristen dar, sie werden lediglich als Information angegeben und sind daher nicht bindend.
8.2 Complies unternimmt alle Anstrengungen, um die Leistung innerhalb der angegebenen Frist zu erbringen. Lieferverzögerungen können in keinem Fall Anlass zu Vertragsstrafen, Schadensersatz oder Auflösung des Vertrages geben. Eine nicht rechtzeitig erbrachte Leistung berechtigt den Auftraggeber nicht, irgendeine Verpflichtung aus dem Vertrag nicht zu erfüllen oder die Ausführung des Vertrages eigenmächtig oder durch Dritte durchführen zu lassen.
8.3 Die Leistung gilt als vollendet: A. nach Lieferung und Rechnungsstellung durch Complies und wenn der Auftraggeber die Sache genehmigt hat; B. nach Ablauf von 8 Arbeitstagen nach Rechnungsdatum, ohne dass der Auftraggeber die Waren geprüft hat; C. nach (teilweiser) Ingebrauchnahme für den in Gebrauch genommenen Teil oder, falls dieser Teil untrennbar mit den übrigen Teilen verbunden ist, für das Ganze.
8.4 Complies ist jederzeit berechtigt, einen Auftrag in Teilen zu liefern und für jede Teillieferung Zahlung zu verlangen. Complies ist berechtigt, die Lieferung auszusetzen, solange der Auftraggeber die vorherige Lieferung nicht genehmigt bzw. diese nicht abgenommen hat.
8.5 Complies ist berechtigt, per Nachnahme zu liefern.
8.6 Die Arbeit gilt als abgenommen: 1. nach Mitteilung von Complies, dass die Arbeit fertiggestellt ist, und wenn der Abnehmer die Arbeit genehmigt hat; 2. nach Ablauf von 8 Tagen nach der unter 8.6.1 genannten Mitteilung, wenn der Abnehmer die Arbeit nicht geprüft hat; 3. nach (teilweiser) Ingebrauchnahme, für den in Gebrauch genommenen Teil. Der Abnehmer kann seine Zustimmung nicht aufgrund kleiner Mängel oder Unvollkommenheiten verweigern, die von uns innerhalb von 30 Tagen nach Abnahme behoben werden.
Artikel 9. Transport/Risiko
9.1 Die Art des Transports, Versands, der Verpackung usw. wird, sofern vom Abnehmer keine weiteren Anweisungen an Complies erteilt wurden, von Complies nach bestem kaufmännischem Ermessen bestimmt.
9.2 Besondere Wünsche des Abnehmers in Bezug auf Transport/Versand werden nur ausgeführt, wenn der Abnehmer erklärt hat, die Mehrkosten hierfür zu tragen.
9.3 Der Transport der Waren erfolgt grundsätzlich stets auf Rechnung und Risiko des Abnehmers, selbst wenn der Spediteur verlangt, dass auf Frachtbriefen, Versandpapieren usw. vermerkt wird, dass alle Transportschäden zu Lasten und auf Risiko des Absenders gehen.
9.4 Bei Frankolieferung werden die Transportkosten nicht gesondert berechnet.
Artikel 10. Dienstleistungen
10.1 Wenn die Erbringung von Dienstleistungen in Phasen erfolgen soll, werden Complies und der Abnehmer hierfür gesonderte Vereinbarungen treffen.
10.2 Complies ist berechtigt, Verträge über Dienstleistungen vor Beginn der Ausführung zu kündigen, ohne dass der Abnehmer irgendeinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen kann, falls sich herausstellt, dass Complies nicht die Möglichkeiten hat, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen.
Artikel 11. Software und Hardware
11.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten – insbesondere – wenn Complies Software liefert.
11.2 Alle Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf die Softwareprodukte und den zugrunde liegenden Quellcode verbleiben jederzeit bei den Lieferanten von Complies, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Abnehmer darf keinerlei Kennzeichen in Bezug auf die geistigen Eigentumsrechte des Rechteinhabers entfernen oder ändern.
11.3 Der Abnehmer ist berechtigt, die Softwareprodukte an Endnutzer weiterzuverkaufen. Der Abnehmer hat das Recht, seinen Endnutzern eine nicht-exklusive und nicht übertragbare Unterlizenz zur Nutzung der Softwareprodukte der Lieferanten von Complies gemäß den jeweiligen Lizenzbedingungen zu erteilen.
11.4 Diese Ermächtigung gibt dem Abnehmer nicht das Recht, die Softwareprodukte und die dazugehörige Dokumentation von Complies oder deren Lieferanten zu kopieren, gegen Entgelt oder unentgeltlich zu verleihen oder auf andere Weise als durch die genannte Unterlizenz seinen Endnutzern zur Verfügung zu stellen.
11.5 Der Abnehmer ist verpflichtet, den Endnutzer ausdrücklich auf das eingeschränkte Recht der Unterlizenz hinzuweisen, sowie auf die Verpflichtung, vor der Nutzung der Waren die Gebrauchsanweisung sorgfältig zu lesen, damit keine Ansprüche in Bezug auf die geltenden Garantie- und Haftungsbestimmungen verloren gehen.
Artikel 12. Höhere Gewalt
12.1 Treten Umstände ein, die die Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien – wie bei normalem Ablauf des betreffenden Geschäfts zu erwarten – derart erschweren, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien die Verpflichtung auch bei Vorliegen dieser Umstände eingegangen wären, so werden die betreffenden Verpflichtungen beiderseits ausgesetzt. Wenn eine Situation im Sinne des vorstehenden Satzes länger als neunzig Tage andauert, haben die Parteien das Recht, innerhalb von neunzig Tagen danach den Vertrag durch schriftliche Kündigung zu beenden. Die bis dahin bereits erbrachten Leistungen werden dann anteilig abgerechnet, ohne dass die Parteien einander darüber hinaus etwas schulden.
Artikel 13. Garantie
13.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen in 14.5 gewährt Complies in Bezug auf die von ihr gelieferten Waren eine Garantie auf Material- und Herstellungsfehler. Die Garantie beinhaltet ausschließlich, dass Complies nach bestem Ermessen diese Fehler behebt oder die Waren ersetzt, nach Wahl und Beurteilung von Complies. Verbrauchsartikel wie Lochkarten, Discpacks und andere Datenträger werden nicht ersetzt. Produkte oder Teile davon, die gemäß dieser Garantie ersetzt werden, gehen in das Eigentum von Complies über. Mängel sind schriftlich an Complies zu melden, um bearbeitet zu werden. Die Wiederherstellung verlorener Daten fällt nicht unter die Garantie.
13.2 Die Garantie gilt nicht, wenn die Fehler ganz oder teilweise auf unsachgemäßen, unvorsichtigen oder unfachmännischen Gebrauch, Nutzung zu anderen als normalen (geschäftlichen) Zwecken, äußere Einflüsse wie z. B. Brand- oder Wasserschäden oder darauf zurückzuführen sind, dass die Waren von anderen als Complies verändert oder gewartet wurden.
13.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt in Bezug auf von Complies hergestellte Waren die Garantie für einen Zeitraum von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Lieferung, mit einer Lagerfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, gültig ab dem 1. Januar 2017.
13.4 Die Erfüllung ihrer Garantieverpflichtungen durch Complies gilt als einzige und vollständige Entschädigung. Zu weiteren Verpflichtungen ist Complies nicht verpflichtet, noch ist der Abnehmer berechtigt, die Auflösung des Vertrages zu verlangen.
13.5 Bezieht Complies die Waren von einem Lieferanten, beschränkt sich die Garantie auf die jeweils geltende Garantie des Lieferanten. Complies wird den Abnehmer auf dessen Wunsch über die einschlägigen Bestimmungen informieren.
13.6 Reparaturen außerhalb des Rahmens der geltenden Garantie werden von Complies in Rechnung gestellt.
13.7 Complies ist frei in der Wahl, die genannten Mängel entweder durch Reparatur oder durch kostenlosen Austausch von Materialien zu beheben.
Artikel 14. Haftung
14.1 Mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist Complies nicht verpflichtet, irgendeinen Schaden – gleich welcher Art – zu ersetzen, sei es direkter oder indirekter Schaden, einschließlich Geschäftsschäden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder an Personen, sowohl beim Abnehmer als auch bei Dritten.
14.2 Die Haftung von Complies übersteigt niemals den Gesamtbetrag des betreffenden Auftrags.
14.3 In jedem Fall haftet Complies nicht für Schäden, die durch die Nutzung der gelieferten Waren oder durch deren Ungeeignetheit für den vom Abnehmer beabsichtigten Zweck entstanden sind oder verursacht wurden.
14.4 Durch die bloße Entgegennahme der gelieferten Waren durch oder im Namen des Abnehmers wird Complies von allen eventuellen Ansprüchen des Abnehmers aufgrund von Herstellungsfehlern oder durch sonstige Ursachen freigestellt.
14.5 Hat der Abnehmer von seinem Recht auf vorzeitige Beendigung des Vertrages Gebrauch gemacht, haftet Complies nur für die zusätzlichen Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Dritter den unvollendeten Auftrag fertigstellen muss. Complies haftet jedoch niemals für bloße Verzögerungen bei der Durchführung der vereinbarten Arbeiten, noch für Geschäftsschäden.
Artikel 15. Vertraulichkeit
15.1 Die Parteien sind gegenseitig verpflichtet, gegenüber Dritten vollständige Vertraulichkeit über die jeweils übermittelten vertraulichen (geschäftlichen) Informationen zu wahren. Der Abnehmer ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Vertraulichkeit auch von seinen Mitarbeitern beachtet wird.
Artikel 16. Export
16.1 Die Wiederausfuhr von Waren aus den Niederlanden unterliegt den niederländischen und US-amerikanischen gesetzlichen Bestimmungen und ist ohne offizielle Genehmigung nicht gestattet. Der Export von Waren von Complies in Nicht-EG-Länder bedarf stets unserer schriftlichen Zustimmung, unabhängig von der Verpflichtung des Abnehmers, die erforderlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen sowie die übrigen Formalitäten zu erledigen. Der Abnehmer bleibt verantwortlich für die Einhaltung der betreffenden Bedingungen/Vorschriften, damit die Waren vom Endnutzer ordnungsgemäß übernommen werden können.
Artikel 17. Digitale Bestellungen über API / XML
17.1 Macht der Abnehmer von der Möglichkeit Gebrauch, Bestellungen direkt über API/XML bei Complies zu platzieren, so gelten die nachfolgenden Bedingungen ebenfalls. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den nachfolgenden und den zuvor genannten Bedingungen haben die nachfolgenden Bedingungen Vorrang.
17.2 Der Abnehmer kann nur dann Bestellungen direkt über API/XML bei Complies aufgeben, wenn er hierfür einen Schlüssel/eine Schnittstelle von Complies erhalten hat. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Bestellung (z. B. Artikel, Mengen, Lieferadressen usw.) liegt stets beim Abnehmer.
17.3 Der Abnehmer ist im Falle der Auftragserteilung stets verpflichtet, die damit verbundenen Kosten, wie unter anderem, aber nicht ausschließlich, Versandkosten, Bearbeitungskosten, Wiedereinlagerungsgebühren und Verpackungsmaterialien an Complies zu zahlen, auch wenn die Lieferung aus welchem Grund auch immer oder durch welche Partei auch immer zurückgezogen oder verweigert wird.
Artikel 18. Streitigkeiten
18.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus Verträgen mit Complies ergeben, sind vom Gericht Noord Nederland, Standort Assen, zu entscheiden.
18.2 Für alle Angelegenheiten, auf die diese Bedingungen Anwendung finden, gilt ausschließlich niederländisches Recht.
Artikel 19. Sonderaktionen von Lieferanten
Im Falle einer Aktion mit einem oder mehreren Lieferanten von Complies, im Rahmen derer dem Abnehmer eine bestimmte Preisgestaltung unter der Bedingung gewährt wird, dass der Kunde eine vom Lieferanten näher zu bestimmende spezifische Bestellung aufgibt, verpflichtet sich der Abnehmer, die auferlegten Formalitäten und Anforderungen im Rahmen solcher Aktionen einzuhalten und die erforderlichen Dokumente, die diese Aktionen belegen, während eines Zeitraums von 5 Jahren in seinem Büro Complies auf erstes Verlangen zur Verfügung zu stellen. Erfordert beispielsweise eine bestimmte Aktion, dass der Abnehmer die im Rahmen dieser Aktion bestellten Waren an einen bestimmten Endnutzer verkauft, so verpflichtet sich der Abnehmer, die Erfüllung dieser Bedingung in ausreichender Weise zu dokumentieren und für Complies verfügbar zu halten. Kommt der Abnehmer den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, so verpflichtet er sich, die ihm im Rahmen dieser Aktion gewährten Vorteile unverzüglich an Complies zurückzuzahlen, und Complies ist berechtigt, diesem Abnehmer weitere Sonderaktionen zu verweigern. Im Falle eines größeren Schadens behält sich Complies das Recht vor, vom Abnehmer hierfür Schadensersatz zu verlangen.
